Schiedsamt

Schiedsamt


Schiedspersonen der Verbandsgemeinde



Schiedsmann für den Bereich Otterberg, Niederkirchen, Schallodenbach,Schneckenhausen und Heiligenmoschel


Karl-Heinz Eckhardt

Standort: Verbandsgemeinde Gebäude Otterberg, Hauptstraße 2   
Beratungstermine nach vorheriger Vereinbarung!

Tel.: 06301 8590
E-Mail: karl-heinz.eckhardt@otterbach-otterberg.de




Schiedsfrau für den Bereich Otterbach, Katzweiler, Mehlbach, Hirschhorn,

Olsbrücken, Sulzbachtal und Frankelbach



Christine Buhrmann

Standort: Mehrgenerationenhaus Otterbach, Kirchstraße 1  
Beratungstermine nach vorheriger Vereinbarung!

Tel.: 0157 31772844
E-Mail: christine.buhrmann@otterbach-otterberg.de




Beide vertreten sich gegenseitig, so dass immer ein Ansprechpartner zur Stelle ist!



Das Schiedsamt

Das Schiedsamt ist die Stelle an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.

Der Schiedsmann ist in seinem Schiedsamtsbezirk zuständig. Die Schiedsamtsbereiche in der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sind aufgeteilt in den Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterbach und der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg.

Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt der Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. Der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.

Antrag

Der Antrag auf Anberaumung eines Sühneverfahrens kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden, bevorzugt wird jedoch ein schriftlicher Antrag.

Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei.

Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben.

Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig.

Verhandlung

Zur Sühneverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen.

Unentschuldigtes Fehlen kann u.U. mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen, d.h. nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden.

Vergleich

Ein abgeschlossener Vergleich, eine abgeschlossene Vereinbarung beendet den Streit.

Die darin übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung.

Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.

Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens

Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien gütlich zu einigen. Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller auf Antrag hierüber eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.

In Strafsachen ist gemäß § 380 der Strafprozessordnung die Sühnebescheinigung mit der Klage bei Gericht einzureichen. In bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage ohne Vorlage dieser Bescheinigung eingereicht werden.

Kosten der Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig. Die rechtsuchenden Bürger haben lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto usw.) zu zahlen, die durchschnittlich bei 50,-- Euro liegen; im günstigsten Fall können die Parteien einen Vergleich schließen und sich diese Kosten auch noch teilen.

Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.

Vorschusszahlung

Mit Einreichung des Schlichtungsantrages ist die Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt, durch den Antragsteller an die Schiedsperson erforderlich. Die Höhe des Vorschusses beträgt z. Zt. etwa 60,-- Euro.

Ist die antragstellende Partei aber z.B. arbeitslos oder bezieht nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

Vorteile einer Schlichtung

Haben sich die Parteien bei der Schiedsperson gütlich geeinigt und einen Vergleich abgeschlossen, ist die Sache erledigt.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil sein kann.
  • Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
  • Das Kostenrisiko ist gering. Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt am Wohnsitz des Antragsgegners.

Sachliche Zuständigkeit im Strafrecht

  • Beleidigung, Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden, vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse (staatsanwaltliche Ermittlungen) gegeben ist.

Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In den Schiedsamtsländern geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.

Erst wenn diese erfolglos bleibt und hierüber die Sühnebescheinigung ausgestellt worden ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht gehen - ohne diese Sühnebescheinigung des Schiedsamtes / der Schiedsstelle wird keine Privatklage zugelassen.

Sachliche Zuständigkeit im Zivilrecht

Nach einem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz können die Bundesländer bestimmen, dass eine obligatorische Vorschaltung auch für bestimmte Zivilstreitigkeiten gilt, nämlich bei

  • den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
  • in Streitigkeiten wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes, Einhalten eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen,
  • Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.

Im bürgerlichen Recht ist die Schiedsperson zuständig bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche deren Gegenstand an Geld oder Geldwert bis zu 5.112,92 € beträgt.

 Aus Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS -.