Veränderungssperren

Veränderungssperren

Gemäß § 14 BauGB können die Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet zur Sicherung der Planung erlassen.

Gemäß § 16 Abs. 2 BauGB tritt die Veränderungssperre am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt außer Kraft, gemäß § 17 BauGB, nach Ablauf von zwei Jahren. Die Gemeinde kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

Hier finden Sie die zurzeit in unserer Verbandsgemeinde gültigen Veränderungssperren.

Ortsgemeinde Otterbach