Veränderungssperren
Gemäß § 14 BauGB können die Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet zur Sicherung der Planung erlassen.
Gemäß § 16 Abs. 2 BauGB tritt die Veränderungssperre am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt außer Kraft, gemäß § 17 BauGB, nach Ablauf von zwei Jahren. Die Gemeinde kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Hier finden Sie die zurzeit in unserer Verbandsgemeinde gültigen Veränderungssperren.
Stadt Otterberg
Satzung über die Verhängung einer Veränderungssperre der Stadt Otterberg vom 04.12.2025
Auf Grund der §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) und der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), hat der Stadtrat Otterberg in seiner Sitzung vom 30.09.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Stadtrat Otterberg hat am 30.09.2025 beschlossen, einen Bebauungsplan für das Gelände der Fa. Ideal mit der Bezeichnung „Neue Mitte Otterberg“ in der Gemarkung Otterberg aufzustellen. Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 11.12.2025 öffentlich bekanntgemacht.
Für den gesamten Planbereich, der im nachfolgenden Lageplan umrandet ist und der die Grundstücke mit den nachstehend aufgeführten Flurstücksnummern enthält, wird hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Lageplan bildet einen Bestandteil dieser Satzung.

Die Veränderungssperre gilt für die Grundstücke mit den folgenden Flurstücksnummern:
808/3, 823/5 teilweise, 824/5, 824/15, 824/16, 824/17, 834/15, 834/17 teilweise, 847/7 teilweise, 827, 834/16, 834/18 teilweise, 2186/16 teilweise, 2/8, 2/5, 2/6, 85/4, 85/6, 8/1, 8/2 und 2/9 teilweise der Gemarkung Otterberg
§ 2
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre ist unzulässig:
a) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen dort künftig vorzunehmen;
b) nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten, oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorzunehmen;
c) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.
§ 3
Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Vorhaben, die bei Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt waren, auf Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten zulässigen Nutzung.
§ 4
Diese Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie endet, wenn der vorgenannte Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
Otterberg, 04.12.2025
gez.
Jan Hock
Stadtbürgermeister
Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Otterberg bekanntgemacht.
Die Satzung kann während der üblichen Dienststunden von montags bis freitags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr, montags und dienstags von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Otterbach – Otterberg, am Dienstort Otterbach, Konrad-Adenauer-Str. 19, 67731 Otterbach, Zimmer 14 im 1. Obergeschoss, eingesehen werden.
Otterberg, 05.12.2025
gez.
Harald Westrich
Bürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird ferner auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hingewiesen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln des BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
